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§ 8 SLPG
Gesetz Nr. 1731 Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz Nr. 1731 Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SLPG
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 SLPG – Absehen von Raumordnungsverfahren

Von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens kann abgesehen werden, wenn

  1. 1.

    offensichtlich ist, dass die raumbedeutsame Planung oder Maßnahme

    1. a)

      den Zielen der Raumordnung entspricht oder widerspricht,

    2. b)

      den Darstellungen oder Festsetzungen eines den Zielen der Raumordnung angepassten Flächennutzungsplanes oder Bebauungsplanes entspricht oder widerspricht und sich die Zulässigkeit dieser Planung oder Maßnahme nicht nach einem Planfeststellungsverfahren oder einem sonstigen Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung bestimmt, oder

  2. 2.

    die raumbedeutsame Planung oder Maßnahme in einem anderen gesetzlichen Abstimmungsverfahren unter Beteiligung der Landesplanungsbehörde festgelegt worden ist.