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§ 7 SLPG
Gesetz Nr. 1731 Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz Nr. 1731 Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SLPG
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 SLPG – Vereinfachtes Raumordnungsverfahren

(1) Das vereinfachte Raumordnungsverfahren nach § 16 des Raumordnungsgesetzes ist nicht zulässig, wenn nach § 6 Absatz 7 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(2) Im vereinfachten Raumordnungsverfahren findet § 6 Absatz 1, 2 und 6 Anwendung. Die anerkannten Naturschutzvereinigungen sind zu beteiligen, soweit sie durch die Planung oder Maßnahme in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt sein können. § 6 Absatz 4 findet Anwendung mit der Maßgabe, dass die Frist für die Stellungnahme einen Monat und die Nachfrist zwei Wochen beträgt.