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§ 6 SKHG
Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Landesrecht Saarland

Zweiter Abschnitt – Patient und Krankenhaus

Titel: Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: SKHG,SL
Gliederungs-Nr.: 2126-3
Normtyp: Gesetz

§ 6 SKHG – Soziale und seelsorgerische Betreuung

(1) Jedes Krankenhaus richtet einen eigenen Sozialdienst ein. Fachkräfte des Sozialdienstes im Krankenhaus sind in der Regel staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter oder Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen.

(2) Die Patientinnen und Patienten haben ein Recht auf seelsorgerische Betreuung im Krankenhaus.

(3) Sozialer Dienst und Krankenhausseelsorge werden auf Wunsch der Patientin und des Patienten tätig.

(4) Der Sozialdienst arbeitet eng und vertrauensvoll mit dem ärztlichen und pflegerischen Dienst zusammen. Er hat die Aufgabe, die ärztliche und pflegerische Versorgung der Patientin oder des Patienten im Krankenhaus zu ergänzen und sie oder ihn sowie gegebenenfalls ihre oder seine Angehörigen in sozialen Fragen zu beraten. Die psychosoziale Betreuung und Beratung erfolgt insbesondere durch persönliche Hilfe, die Unterstützung bei der Einleitung von medizinischen, berufsfördernden und ergänzenden Rehabilitationsmaßnahmen und bei der Vorbereitung häuslicher Pflege sowie durch die Vermittlung von ambulanten und stationären Diensten und Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens im Anschluss an die Entlassung aus dem Krankenhaus. Liegen Hinweise vor, dass eine ambulante oder stationäre pflegerische Weiterversorgung und Betreuung der Patientin oder des Patienten sicherzustellen ist, veranlasst der Sozialdienst bei der Pflegekasse unverzüglich eine Begutachtung nach § 18 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung -. Bei Patientinnen und Patienten, die nicht in der Sozialen Pflegeversicherung versichert sind, veranlasst der Sozialdienst die Information des jeweiligen Versicherungsunternehmens oder zuständigen Leistungsträgers.

(5) Sterbende Patientinnen und Patienten haben in besonderem Maß Anspruch auf eine ihrer Würde entsprechende Behandlung und Unterbringung. Auf die Bedürfnisse dieser Patientinnen und Patienten sowie ihrer Angehörigen nach Ruhe, menschlicher Nähe und Seelsorge hat das Krankenhaus Rücksicht zu nehmen. Sofern Sterbende und deren Angehörige wünschen, dass Behandlung und Pflege zu Hause durchgeführt werden, soll das Krankenhaus sie entlassen, wenn die notwendige Betreuung ausreichend gewährleistet ist. Die Würde der Patientinnen und Patienten ist auch über den Tod hinaus zu wahren. Hinterbliebene sollen angemessen Abschied nehmen können.

(6) Um den religiösen Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten Rechnung zu tragen, ist den Kirchen und Religionsgemeinschaften im Krankenhaus Gelegenheit zur Durchführung von Gottesdiensten und zur Ausübung der geordneten Seelsorge zu geben. Für die entsprechenden Voraussetzungen ist Sorge zu tragen.

(7) Im Interesse der Patientinnen und Patienten unterstützen die Krankenhäuser die Selbsthilfegruppen im Gesundheitswesen sowie ehrenamtliche Patientendienste und arbeiten mit diesen zusammen.

(8) Im Interesse der Patientinnen und Patienten unterstützen die Krankenhäuser die Selbsthilfegruppen im Gesundheitswesen sowie ehrenamtliche Patientendienste und arbeiten mit diesen zusammen.