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§ 5 SKHG
Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Landesrecht Saarland

Zweiter Abschnitt – Patient und Krankenhaus

Titel: Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: SKHG,SL
Gliederungs-Nr.: 2126-3
Normtyp: Gesetz

§ 5 SKHG – Anspruch auf Krankenhausaufnahme und Versorgung

(1) Wer nach ärztlicher Beurteilung der stationären oder teilstationären Behandlung bedarf, weil das Behandlungsziel nicht durch ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann, hat Anspruch auf Aufnahme in ein Krankenhaus. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der stationären oder teilstationären Behandlung trifft die zuständige Ärztin oder der zuständige Arzt im Krankenhaus unter Berücksichtigung der Befunde der einweisenden Ärztin oder des einweisenden Arztes. Notfallpatientinnen und Notfallpatienten sind in jedem Fall vorrangig aufzunehmen und zu versorgen.

(2) Das Krankenhaus ist nach Maßgabe seiner stationären und teilstationären Behandlungsmöglichkeiten zur Aufnahme von Patientinnen und Patienten verpflichtet; die Pflicht zur Hilfe in Notfällen und die Versorgung nach den Vorschriften des Unterbringungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1992 (Amtsbl. S. 1271), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2014 (Amtsbl. I S. 156) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(3) Soweit das Krankenhaus aufgrund seines Versorgungsauftrages Notfallpatientinnen und Notfallpatienten nicht angemessen behandeln kann, hat es eine ausreichende Erstversorgung vorzunehmen und für die Verlegung in ein geeignetes Krankenhaus zu sorgen.

(4) Aus medizinischen, pflegerischen, hygienischen und baulichen Gründen darf die Patientenaufnahme nur im Rahmen der anerkannten Krankenhausplanbetten erfolgen. Ist ein Krankenhaus voll belegt, verweist es - abgesehen von Notaufnahmen, Epidemien oder Katastrophenfällen - die Patientin oder den Patienten auf andere geeignete aufnahmefähige Krankenhäuser.

(5) Der Anspruch des Krankenhauses gegenüber der Patientin oder dem Patienten oder deren Kostenträgern auf Übernahme der Kosten der stationären oder teilstationären Versorgung bleibt unberührt.

(6) Soweit sich die Vorschriften dieses Gesetzes auf Ärztinnen und Ärzte beziehen, gelten sie entsprechend für Zahnärztinnen/Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten und Psychologische Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten mit Ausnahme der §§ 16 Absatz 2 und 18, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist.