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§ 40 SKHG
Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Landesrecht Saarland

Achter Abschnitt – Förderung der Krankenhäuser

Titel: Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: SKHG,SL
Gliederungs-Nr.: 2126-3
Normtyp: Gesetz

§ 40 SKHG – Rückzahlung von Fördermitteln

(1) Fördermittel können jederzeit zurückgefordert werden, wenn sie entgegen den festgesetzten Bedingungen oder Auflagen verwendet werden.

(2) Fördermittel sind zurückzuerstatten, wenn das Krankenhaus aus dem Krankenhausplan ausscheidet. Soweit mit den Fördermitteln Anlagegüter angeschafft oder wiederbeschafft worden sind, mindert sich die Pflicht zur Erstattung entsprechend der abgelaufenen regelmäßigen Nutzungsdauer der jeweils geförderten Anlagegüter. Die Pflicht zur Erstattung besteht nur bis zur Höhe des Liquidationswerts der Anlagegüter.

(3) Von einer Rückforderung nach Absatz 2 kann abgesehen werden, wenn das Krankenhaus im Einvernehmen mit der Krankenhausplanungsbehörde aus dem Krankenhausplan ausscheidet.