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§ 32 SKHG
Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Landesrecht Saarland

Achter Abschnitt – Förderung der Krankenhäuser

Titel: Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: SKHG,SL
Gliederungs-Nr.: 2126-3
Normtyp: Gesetz

§ 32 SKHG – Förderung der Nutzung von Anlagegütern

Anstelle der Förderung der Anschaffung und Wiederbeschaffung von Anlagegütern nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und §§ 30 und 31 durch Zuschüsse können auf Antrag des Krankenhauses Fördermittel in Höhe der Entgelte für die Nutzung von Anlagegütern bewilligt werden, wenn dies nach einem Gesamtkostenvergleich wirtschaftlicher ist.