Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Achter Abschnitt – Förderung der Krankenhäuser
§ 29 SKHG – Grundsätze der Förderung
(1) Die Krankenhausförderbehörde bewilligt den Krankenhäusern auf Antrag Fördermittel durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt. Diese sind so zu bemessen, dass sie die förderungsfähigen und unter Beachtung der Aufgabenstellung des jeweiligen Krankenhauses notwendigen Investitionskosten nach den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit decken.
(2) Die Förderung wird in Form von Zuschüssen gewährt. Sie kann nach Maßgabe des Haushaltsplans auch durch die teilweise oder vollständige Übernahme des Schuldendienstes für Darlehen erfolgen.
(3) Eine Nutzung von geförderten Anlagegütern bis zur Höhe von 10 vom Hundert (Wesentlichkeitsgrenze) für Zwecke außerhalb des stationären oder teilstationären Krankenhausbetriebs ist für die Bemessung der Fördermittel unbeachtlich. Werden Anlagegüter zu einem größeren Teil für Zwecke außerhalb des stationären oder teilstationären Krankenhausbetriebs genutzt, ohne dass dies bei der Bewilligung der Fördermittel entsprechend berücksichtigt wurde, sind die anteiligen Investitionskosten oder die Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung für die Wiederbeschaffung von kurzfristigen Anlagegütern zu verwenden. Sie sind jährlich dem für diese Fördermittel zu führenden Konto zuzuführen.
(4) Die Nutzung von Anlagegütern für ambulante
- 1.
- a)
Behandlung im Krankenhaus nach § 116b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -,
- b)
Leistungen des Krankenhauses nach § 120 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -,
- 2.
Operationen im Krankenhaus nach § 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -,
- 3.
Behandlung durch Krankenhausärztinnen und - ärzte nach § 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -,
- 4.
Behandlung im Rahmen der integrierten Versorgung nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -,
- 5.
Behandlung von Kranken bei Unterversorgung nach § 116a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -,
- 6.
Behandlung in psychiatrischen Institutsambulanzen nach § 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -,
- 7.
Behandlung in geriatrischen Institutsambulanzen nach § 118a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - sowie
- 8.
Behandlung in Sozialpädiatrischen Zentren nach § 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -
wird bei der Ermittlung der Wesentlichkeitsgrenze nach Absatz 3 nicht berücksichtigt.