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§ 25 SKHG
Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Landesrecht Saarland

Siebenter Abschnitt – Flexible Krankenhausplanung

Titel: Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: SKHG,SL
Gliederungs-Nr.: 2126-3
Normtyp: Gesetz

§ 25 SKHG – Abweichungskorridor

(1) Im Verlauf der Geltungsdauer eines Krankenhausplans können die Selbstverwaltungspartner nach § 26 außerhalb der Fortschreibung des Krankenhausplans über die Möglichkeit einer Abweichung von der im Krankenhausplan festgelegten Gesamtzahl der vollstationären Betten und der teilstationären Plätze innerhalb eines Korridors von plus oder minus fünf vom Hundert der dem einzelnen Krankenhaus zugewiesenen Gesamtzahl der vollstationären Betten und der teilstationären Plätze verhandeln.

(2) Die Selbstverwaltungspartner können darüber hinaus über die Verteilung der vollstationären Betten und teilstationären Plätze auf die einzelnen Fachgebiete bei insgesamt gleichbleibender Gesamtkapazität im Rahmen von plus oder minus 5 vom Hundert der Gesamtzahl der vollstationären Betten und der teilstationären Plätze verhandeln.

(3) Der Krankenhausplanungsbehörde ist Gelegenheit zur Teilnahme an den Verhandlungen zu geben. Nach deren Abschluss ist das Ergebnis der Verhandlungen der Krankenhausplanungsbehörde zeitnah schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(4) Im Falle einer Einigung der Selbstverwaltungspartner erlässt die Krankenhausplanungsbehörde einen Feststellungsbescheid. Bei einer Einigung gemäß Absatz 1 wird die von der Landesregierung im Krankenhausplan festgelegte Gesamtkapazität geändert.

(5) Im Falle der vollständigen oder teilweisen Nichteinigung sind die Verhandlungen nach den Absätzen 1 und 2 gescheitert.

(6) Um zeitlich bestimmbaren Belegungsengpässen Rechnung tragen zu können, ist im Rahmen der Gesamtbettenzahl ein interdisziplinärer Bettenausgleich zwischen den einzelnen Fachabteilungen und Schwer-punkten am jeweiligen Standort zulässig.