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§ 16 SKHG
Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Landesrecht Saarland

Sechster Abschnitt – Organisation der Krankenhäuser

Titel: Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: SKHG,SL
Gliederungs-Nr.: 2126-3
Normtyp: Gesetz

§ 16 SKHG – Krankenhausleitung und Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Die Krankenhausleitung wird vom Krankenhausträger bestellt. Ihr obliegt die Betriebsführung des Krankenhauses.

(2) Sie besteht mindestens aus einer Verwaltungsdirektorin oder einem Verwaltungsdirektor, einer Ärztlichen Direktorin oder einem Ärztlichen Direktor und einer Pflegedirektorin oder einem Pflegedirektor; für jedes Mitglied der Krankenhausleitung ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen. Die für die Geschäftsleitung geltenden gesellschaftsrechtlichen Regelungen bleiben unberührt.

(3) Die Krankenhausleitung ist dafür verantwortlich, dass die patientengerechte Versorgung und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden und die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses gewährleistet ist.

(4) Die Zuständigkeiten der Mitglieder der Krankenhausleitung ergeben sich aus den §§ 17, 18 und 19, soweit der Krankenhausträger keine abweichende Zuständigkeitsregelung trifft.

(5) Die Krankenhausleitung ist verpflichtet, einschlägige Informationen bereitzustellen, um den jeweiligen Patientinnen und Patienten zu helfen, eine sachkundige Entscheidung zu treffen. Dies gilt auch in Bezug auf Verfügbarkeit, Qualität und Sicherheit ihrer angebotenen Gesundheitsversorgung. Die Krankenhausleitung ist ferner verpflichtet, nachvollziehbare Rechnungen und vollständige Preisinformationen sowie Informationen über ihren Zulassungs- oder Registrierungsstatus und ihren Versicherungsschutz bereitzustellen. Weiter hat die Krankenhausleitung eine nach Risiko angemessene Deckungsvorsorge zur Haftung für Leistungen ihrer Beschäftigten und der in ihrem Auftrag eingesetzten Personen nachzuweisen.

(6) Der Krankenhausträger ist berechtigt, aus den Einkünften, die Ärztinnen und Ärzte des Krankenhauses aus wahlärztlicher Tätigkeit erzielen, eine Abgabe zu verlangen, die pauschaliert werden kann. Neben der Erstattung der Kosten, welche durch ärztliche Tätigkeit nach Satz 1 im Krankenhaus verursacht werden, kann der Krankenhausträger einen Vorteilsausgleich verlangen.

(7) Werden im stationären Bereich von hierzu berechtigten Ärztinnen oder Ärzten des Krankenhauses wahlärztliche Leistungen gesondert berechnet, so sind deren nachgeordnete Ärztinnen und Ärzte sowie nichtärztliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den hieraus erzielten Einnahmen zu beteiligen. Die Regelung des § 22 des Gesetzes über das Universitätsklinikum des Saarlandes vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2940), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(8) Der Krankenhausträger stellt durch hausinterne Regelungen die angemessene Beteiligung nach Absatz 7 sicher. Sofern der Krankenhausträger keine andere Regelung trifft, haben die liquidationsberechtigten Ärztinnen und Ärzte von ihren nach Abzug der Abgaben an den Krankenhausträger nach Absatz 6 verbleibenden Liquidationseinnahmen im stationären Bereich bis zu 25.600 Euro Abgaben in Höhe von 10 vom Hundert, von mehr als 25.600 Euro bis 127.800 Euro in Höhe von 25 vom Hundert und von den 127.800 Euro übersteigenden Liquidationseinnahmen in Höhe von 40 vom Hundert einer Mitarbeiterbeteiligung zuzuführen. Bei der Verteilung sind Verantwortung, Leistung, Erfahrung und Dauer der Zugehörigkeit zum Krankenhaus zu berücksichtigen.

(9) Die Erfüllung von bestehenden Verträgen des Krankenhausträgers mit liquidationsberechtigten Ärztinnen und Ärzten bleibt unberührt. Der Krankenhausträger hat die rechtlichen Möglichkeiten einer Anpassung dieser Verträge auszuschöpfen.