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§ 12 SKHG
Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Landesrecht Saarland

Vierter Abschnitt – Auskunftspflicht, Datenschutz

Titel: Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: SKHG,SL
Gliederungs-Nr.: 2126-3
Normtyp: Gesetz

§ 12 SKHG – Auskunftspflicht und Statistik

(1) Die Krankenhäuser und die Sozialleistungsträger erteilen der Krankenhausaufsichtsbehörde auf Anfrage die Auskünfte, die für die Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere die Krankenhausplanung, Krankenhausfinanzierung und Krankenhausaufsicht, erforderlich sind. Die Auskunftspflicht der Krankenhäuser gilt analog gegenüber dem Landesamt für Soziales hinsichtlich der Aus- und Weiterbildungsstätten sowie gegenüber den Gesundheitsämtern hinsichtlich der hygienischen Überwachung und der Planungen nach § 10 Absatz 4. Auskünfte dürfen nur anonymisiert erteilt werden; dies gilt nicht für Auskünfte, die im Rahmen der Krankenhausaufsicht nach § 15 erforderlich sind.

(2) Die Krankenhäuser legen der Krankenhausaufsichtsbehörde die für Zwecke der Krankenhausplanung erforderlichen statistischen Daten vor. Die Krankenhausaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über den Inhalt, die Art und Periodizität der Erhebungen und die Vorlagetermine zu regeln. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die nach § 28 Absatz 2 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 16a des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) in der jeweils geltenden Fassung, von den Krankenhäusern mitzuteilenden Sachverhalte in die Erhebungen für Planungszwecke einbezogen werden.

(3) Die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 über einzelne Krankenhäuser dürfen den in Absatz 1 genannten Gesundheitsbehörden für verwaltungsinterne Zwecke sowie den Mitgliedern der Saarländischen Krankenhauskonferenz gemäß § 27 im Rahmen ihrer Mitwirkung an der Krankenhausplanung und an der Erstellung der Investitionspläne weitergegeben werden. Weitergehende Informationsrechte bleiben unberührt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und für die Vertragskrankenhäuser nach § 107 Absatz 2 und § 108 Nummer 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -.