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§ 10 SKHG
Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Landesrecht Saarland

Dritter Abschnitt – Pflichten der Krankenhäuser

Titel: Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: SKHG,SL
Gliederungs-Nr.: 2126-3
Normtyp: Gesetz

§ 10 SKHG – Notfallversorgung, Brand- und Katastrophenschutz

(1) Die Krankenhäuser nehmen an der Notfallversorgung teil. Sie müssen organisatorisch und medizinisch zur Aufnahme und qualifizierten stationären Erstversorgung einer Notfallpatientin oder eines Notfallpatienten in der Lage sein, insbesondere sind die dafür erforderlichen Einrichtungen, Planbetten und teilstationären Plätze vorzuhalten. Die Krankenhäuser sind zur Zusammenarbeit mit dem Rettungsdienst verpflichtet, insbesondere zur Teilnahme am Zentralen Landesweiten Behandlungskapazitätennachweis (ZLB) und zur Bereitstellung von Ärztinnen und Ärzten für Einsätze im Rettungsdienst gemäß dem Saarländischen Rettungsdienstgesetz (SRettG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2004 (Amtsbl. S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (Amtsbl. I S. 418) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Krankenhäuser nehmen an der Bewältigung von Großschadensereignissen und Katastrophen teil. Sie haben zu diesem Zweck Einsatzleitungen zu schaffen, Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben und diese mit den zuständigen Stellen für den Brand- und Katastrophenschutz abzustimmen. Die Alarm- und Einsatzpläne sind der Krankenhausaufsichtsbehörde auf Anforderung vorzulegen. In den Alarm- und Einsatzplänen müssen auch Maßnahmen zur Erhöhung der Aufnahme- und Behandlungskapazitäten enthalten sein. Benachbarte Krankenhäuser haben ihre Alarm- und Einsatzpläne aufeinander abzustimmen und sich gegenseitig zu unterstützen. Die Krankenhausleitungen bestellen Beauftragte für den Brandschutz und für interne und externe Gefahrenlagen.

(3) Die Krankenhäuser führen regelmäßig mit den zuständigen Stellen für den Brand- und Katastrophenschutz abgestimmte Katastrophenschutzübungen durch. Hierüber setzen sie die Krankenhausaufsichtsbehörde in Kenntnis.

(4) Die Krankenhäuser nehmen an der medizinischen Versorgung von Personen mit Infektionskrankheiten teil. Die nach Absatz 2 zu erstellenden Alarm- und Einsatzpläne müssen die folgenden Situationen mit berücksichtigen:

  1. 1.

    Auftreten lebensbedrohender hochkontagiöser Infektionskrankheiten,

  2. 2.

    Auftreten übertragbarer Krankheiten, die wegen des Ausmaßes und der Anzahl betroffener Personen besonderer organisatorischer Maßnahmen des Krankenhauses bedürfen,

  3. 3.

    Versorgung von Patientinnen und Patienten nach bioterroristischen Anschlägen.

(5) Im Rahmen der Bewältigung von Großschadensereignissen und Katastrophen unterstützen die in der Rechtsverordnung nach Absatz 6 ausgewählten Krankenhäuser die zuständigen Behörden durch Bevorratung von Arzneimitteln und Sanitätsmaterial. Die von den zuständigen Behörden beschafften Bestände sollen in den Versorgungskreislauf des Krankenhauses aufgenommen werden.

(6) Die Krankenhausaufsichtsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport durch Rechtsverordnung Näheres über die Aufgaben der Krankenhauseinsatzleitungen und der Beauftragten für interne und externe Gefahrenlagen, über den Inhalt der Alarm- und Einsatzpläne, über die Zuständigkeiten und das Verfahren der gegenseitigen Unterstützung im Brand- und Katastrophenfall sowie über die Bevorratung von Arzneimitteln und Sanitätsmaterial zur Bewältigung von Großschadensereignissen und Katastrophen einschließlich der Kostentragungspflicht zu bestimmen.