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§ 7 SJG
Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 2 – Jagdbezirke

Titel: Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 SJG – Jagdgenossenschaft

(1) Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Aufsicht über die Jagdgenossenschaft und, abweichend von § 111 Abs. 1 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO), die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung obliegen der Jagdbehörde.

(2) Die Jagdgenossenschaft gibt sich eine Satzung, die der Genehmigung der Jagdbehörde bedarf. Satzung und Genehmigung sind zusammen öffentlich bekannt zu machen. Kommt die Jagdgenossenschaft der Aufforderung zur Aufstellung einer Satzung innerhalb einer ihr gesetzten Frist nicht nach, so kann die Jagdbehörde eine Satzung für die Jagdgenossenschaft erlassen.

(3) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen, Mindestanforderungen an Satzungen, die Verwaltung des Vermögens der Jagdgenossenschaften, die Führung der Grundflächenverzeichnisse und die Rechnungsprüfung zu regeln.

(4) Solange eine Jagdgenossenschaft noch keinen Jagdvorstand gewählt hat, nimmt der Bürgermeister die Geschäfte des Jagdvorstandes wahr. Die Kosten seiner Geschäftsführung trägt die Jagdgenossenschaft. Bei einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gemäß § 8 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes ist der Bürgermeister der Gemeinde, in deren Gebiet der größte Teil des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes liegt, zuständig.

(5) Sind Grundstücke mehrerer Eigentümer einem Eigenjagdbezirk angegliedert, so bilden diese Eigentümer zur Vertretung ihrer Rechte eine Angliederungsgenossenschaft.

(6) Bei Teilung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes gemäß § 6 Abs. 2 bilden die Eigentümer eines jeden Teiles je eine Jagdgenossenschaft.

(7) Die Jagdgenossenschaft kann unbeschadet der Entscheidungsbefugnis ihrer Organe ihre Verwaltungs- und Kassengeschäfte der Gemeinde mit deren Zustimmung ganz oder zum Teil übertragen; die Vereinbarung bedarf der schriftlichen oder elektronischen Form.

(8) Die Vollmacht zur Vertretung eines Jagdgenossen in der Genossenschaftsversammlung bedarf der Schriftform.

(9) Jagdgenossen, die juristische Personen sind, werden entweder durch die gesetzlich zur Vertretung befugte Person oder durch eine von dieser schriftlich bevollmächtigte Person vertreten.

(10) Durch eine Person dürfen höchstens zehn Jagdgenossen vertreten werden.

(11) Der von der Jagdgenossenschaft zu wählende Jagdvorstand darf nicht zugleich Jagdpächter in dieser Jagdgenossenschaft sein.

(12) Der Jagdvorstand informiert die Jagdgenossen über die Entwicklung des Wildbestandes, die Entwicklung von Jagd- und Wildschäden sowie die Jagdgenossenschaft betreffende naturschutzfachliche Themen.