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§ 6a SJG
Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 2 – Jagdbezirke

Titel: Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 6a SJG – Hegegemeinschaften

(1) In zusammenhängenden Jagdbezirken, die einen gemeinsamen Lebensraum für Rotwild umfassen und in dem Bewirtschaftungsgebiet für Damwild (§ 8a) sollen die Jagdausübungsberechtigten Hegegemeinschaften bilden. Mitglieder einer Hegegemeinschaft sind die Jagdausübungsberechtigten, Eigenjagdbesitzer und in gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Jagdgenossenschaften, vertreten durch deren Vorstand. Die Mitglieder können sich vertreten lassen. Weitere fachkundige Personen sowie ein Vertreter der Forstbehörde sollen in die Hegegemeinschaft aufgenommen werden. Die Hegegemeinschaft gibt sich eine Satzung.

(2) Gründet die Mehrheit der Jagdausübungsberechtigten nach Aufforderung durch die oberste Jagdbehörde innerhalb einer angemessenen Frist keine Hegegemeinschaft, dann bildet die oberste Jagdbehörde die Hegegemeinschaft, auf die Absatz 1 sinngemäß Anwendung findet.

(3) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bildung von Hegegemeinschaften, insbesondere die Zusammensetzung der Mitglieder, die Aufgaben, die räumliche Abgrenzung sowie die Erfordernisse der Satzung zu regeln.