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§ 6 SJG
Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 2 – Jagdbezirke

Titel: Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 SJG – Gemeinschaftliche Jagdbezirke

(1) Die Mindestgröße eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes beträgt 150 Hektar, wobei mindestens 75 Hektar zusammenhängende Grundfläche sein müssen, auf denen die Jagd ausgeübt werden darf. Bei der Berechnung der Mindestgröße sind auch die Grundflächen mitzuzählen, auf denen die Jagd ruht.

(2) Die oberste Jagdbehörde kann auf Antrag der Jagdgenossenschaft einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk in mehrere selbstständige Jagdbezirke teilen, wenn die Teilung jagdwirtschaftlich vertretbar ist. Eine Teilung in Wald- und Feldjagden ist nicht zulässig.