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§ 48 SJG
Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 10 – Kreisjagdbeiräte und Jagdberater; Vereinigung der Jäger des Saarlandes

Titel: Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 SJG – Vereinigung der Jäger des Saarlandes

(1) Die Vereinigung der Jäger des Saarlandes ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

(3) Die Vereinigung der Jäger des Saarlandes unterliegt der Aufsicht der obersten Jagdbehörde, der gegenüber sie zur laufenden Beratung und Unterrichtung in allen die Jagd betreffenden Fragen und Angelegenheiten verpflichtet ist. Die Satzung der Vereinigung der Jäger des Saarlandes sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der obersten Jagdbehörde.

(4) Der Vereinigung der Jäger des Saarlandes werden folgende Auftragsangelegenheiten übertragen:

  1. 1.

    die Abnahme der Prüfungen gemäß § 15 Abs. 1,

  2. 2.

    die Bildung und Geschäftsführung eines Beirates für Jägerprüfung, der für die Inhalte und die Durchführung der Prüfungen gemäß § 15 Richtlinien erarbeitet und gemäß der zu § 15 erlassenen Rechtsverordnung mitwirkt. Die Richtlinien sind durch den Beirat mindestens alle drei Jahre zu überarbeiten und der obersten Jagdbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Mitglieder des Beirates sind

    1. a)

      der Landesjägermeister als Vorsitzender,

    2. b)

      je ein Vertreter der im Saarland zugelassenen Jagdschulen,

    3. c)

      eine der Zahl der im Saarland zugelassenen Jagdschulen entsprechende Zahl von Mitgliedern, die von der Vereinigung der Jäger des Saarlandes benannt werden.

  3. 3.

    die Erarbeitung von Musterentwürfen für Jagdpacht und die Wildfolgeverträge (§ 22 Abs. 2),

  4. 4.

    die Bestätigung der Brauchbarkeit von Jagdhunden gemäß der Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 5 und

  5. 5.

    die Konzeption von Qualifizierungslehrgängen für die Fallenjagd (§ 32 Abs. 1 Nr. 3).

(5) Bei Versagung und Einziehung des Jagdscheins ist die Vereinigung der Jäger des Saarlandes zu hören. Sie kann bei der obersten Jagdbehörde beantragen, einen Jagdschein wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit nicht zu erteilen oder einzuziehen. Will die oberste Jagdbehörde von einer Stellungnahme der Vereinigung der Jäger des Saarlandes abweichen oder deren Antrag nicht entsprechen, so entscheidet die oberste Jagdbehörde.

(6) Die oberste Jagdbehörde kann durch Rechtsverordnung der Vereinigung der Jäger des Saarlandes weitere Aufgaben der obersten Jagdbehörde nach diesem Gesetz als Auftragsangelegenheiten übertragen.