§ 35 SJG
Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Landesrecht Saarland
Abschnitt 6 – Jagdbeschränkungen
§ 35 SJG – Betretungsrecht
Personen, die im Rahmen der Abschussplanung im Auftrag der Jagd- oder Forstbehörden insbesondere die Verbissbelastung aufnehmen, sind befugt, Jagdbezirke zu betreten und die hierzu erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Das Grundrecht des Eigentums (Artikel 14 Abs. 1des Grundgesetzes ) wird insoweit eingeschränkt. Die Eigenjagdbesitzer oder Jagdgenossenschaften und die Jagdausübungsberechtigten sind rechtzeitig zu informieren.