Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 32 SJG
Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 6 – Jagdbeschränkungen

Titel: Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 SJG – Sachliche Verbote

(1) In Ergänzung des § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes ist verboten

  1. 1.

    die Treibjagd auf Rotwild auszuüben; eine Jagd auf Rotwild, an der höchstens zehn Schützen und nicht mehr als drei weitere Personen teilnehmen, die ohne stöbernde Hunde ruhig drücken, gilt nicht als Treibjagd;

  2. 2.

    die Jagd oder den Jagdschutz mit Fanggeräten oder Fangvorrichtungen, die das gefangene Tier töten (Totfangfallen), auszuüben;

  3. 3.

    die Jagd mit Fanggeräten oder Fangvorrichtungen, die das Tier lebend fangen (Lebendfangfallen), auszuüben; dieses Verbot gilt nicht für die Jagd auf Haarraubwild und Wildkaninchen, wenn eine anerkannte besondere Fallenjagdqualifikation gegeben ist sowie den Fang von Schwarzwild gemäß Nr. 14; § 27 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes sowie § 4 Abs. 4 und § 37 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 2 bleiben unberührt;

  4. 4.

    die Jagd auf Haarwild zur Nachtzeit auszuüben; von diesem Verbot sind ausgenommen

    1. a)

      die Jagd auf Schwarzwild, Raubwild und Wildkaninchen; die oberste Jagdbehörde kann, soweit es die Landeskultur erfordert, die Nachtjagd auf Rot-, Dam- und Muffelwild zulassen;

    2. b)

      die erlaubte Fallenjagd;

  5. 5.

    das Wild durch Lappen oder sonstige Mittel daran zu hindern, in seine Einstände einzuwechseln;

  6. 6.

    bei der Jagd auf Wasserwild in Feuchtgebieten Bleischrot zu verwenden; Feuchtgebiete sind Feuchtwiesen, Moor- und Sumpfgebiete oder Gewässer, die natürlich oder künstlich, dauernd oder zeitweilig, stehend oder fließend sind;

  7. 7.

    bei der Jagd auf Schalenwild bleihaltige Büchsengeschosse und bleihaltige Flintenlaufgeschosse zu verwenden;

  8. 8.

    die Jagd unter Verwendung von Sprengstoffen, elektrischem Strom, Tonwiedergabegeräten oder von Arznei-, Betäubungs- oder Lähmungsmitteln sowie das Erlegen von Wild unter Verwendung von künstlichen Lichtquellen auszuüben; die oberste Jagdbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von dem Verbot der Verwendung von Arznei-, Betäubungs- oder Lähmungsmitteln zulassen;

  9. 9.

    Wild mit Bolzen oder Pfeilen zu bejagen;

  10. 10.

    vorbehaltlich des § 37 Abs. 2 Nr. 4 Nester und Gelege von Federwild zu beschädigen, zu zerstören oder zu entfernen;

  11. 11.

    Gesellschaftsjagden in Notzeiten durchzuführen;

  12. 12.

    Schwarzwild an Ablenkungsfütterungen zu erlegen;

  13. 13.

    die Jagd auf eine Wildart vor Ablauf eines Jahres nach dem Aussetzen von Tieren dieser Art auszuüben.

  14. 14.

    Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der obersten Jagdbehörde anzulegen;

  15. 15.

    mit Schrot und Posten auf Schalenwild zu schießen; ausgenommen ist der aus Sicherheitsgründen ausgeführte Fangschuss.

  16. 16.

    Katzen und Hunde zu töten. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere in Wiederholungsfällen, kann die Ortspolizeibehörde nach den Bestimmungen des Saarländischen Polizeigesetzes die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um das weitere Wildern eines wildernden Hundes zu verhindern. Die Ortspolizeibehörde kann ihre Anordnungen auch an den Jagdausübungsberechtigten richten. Hunde gelten nicht als wildernd, wenn es sich um Hirten-, Jagd,- Blinden-, Rettungs-, Suchhunde und Hunde von Diensthunde haltenden Behörden handelt, die sich im Einsatz oder in Ausbildung befinden und entsprechend gekennzeichnet sind.

(2) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die sachlichen Verbote des Absatzes 1 und des § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes näher zu regeln, in Bezug auf künstliche Lichtquellen (Abs. 1 Nr. 8) auch über § 19 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes hinaus.