Gesetze

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§ 31 SJG
Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 5 – Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung

Titel: Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 SJG – Aussetzen von Wild

Das Aussetzen oder Ansiedeln von Wild bedarf der Erlaubnis der obersten Jagdbehörde, die zuvor die Landwirtschaftskammer für das Saarland anhört. Die Erlaubnis kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Vorschriften des Naturschutzrechts bleiben unberührt.