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§ 30 SJG
Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 5 – Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung

Titel: Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 SJG – Jagd in Naturschutzgebieten und den Kernzonen der Biosphäre Bliesgau

(1) Die Ausübung der Jagd in Naturschutzgebieten und in den Kernzonen der Biosphäre Bliesgau ist zulässig, soweit sie den Schutzzweck nicht wesentlich beeinträchtigt.

(2) Die Durchführung der Jagd soll möglichst störungsarm erfolgen. Als geeignete Form der Bejagung sind insbesondere Bewegungsjagden anzusehen. Bewegungsjagden sind der obersten Naturschutzbehörde anzuzeigen.

(3) Die Anlage oder Unterhaltung von Wildäsungsflächen bedürfen der Erlaubnis der obersten Naturschutzbehörde.

(4) Feste jagdliche Einrichtungen sind nur in Holzbauweise unter Beachtung des § 23 Abs. 2 zulässig.

(5) Das Befahren von Grundstücken mit motorisierten Fahrzeugen abseits von für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr zugelassenen Wegen ist nur zum Zwecke der Wildbergung und der Errichtung jagdlicher Einrichtungen gestattet.