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§ 3 SJG
Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 2 – Jagdbezirke

Titel: Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 SJG – Gestaltung der Jagdbezirke

(1) Die Abrundung von Jagdbezirken erfolgt

  1. 1.

    durch Vertrag zwischen den Jagdgenossenschaften oder den Eigentümern von Eigenjagdbezirken oder

  2. 2.

    von Amts wegen durch Verfügung der obersten Jagdbehörde.

Einem Vertrag nach Nummer 1, der die Voraussetzungen für eine Abrundung erfüllt, ist der Vorrang vor einer Verfügung der obersten Jagdbehörde nach Nummer 2 einzuräumen. Dabei ist besonders auf eine sinnvolle Gestaltung des Lebensraumes für das Wild und auf ökologische Belange zu achten. Bei der Abrundung soll die Gesamtgröße der Jagdbezirke möglichst wenig verändert werden.

(2) Ein Abrundungsvertrag bedarf der Zustimmung der betroffenen Jagdpächter und der obersten Jagdbehörde. Die Zustimmung der obersten Jagdbehörde ist zu versagen, wenn die Abrundung zur ordnungsgemäßen Jagdpflege und Jagdausübung nicht notwendig ist.

(3) Eine Abrundung kann von der obersten Jagdbehörde verfügt werden, wenn sie für die ordnungsgemäße Jagdpflege und Jagdausübung unbedingt erforderlich ist. Bei verpachteten Jagdbezirken darf eine Abtrennung im Rahmen einer Abrundung erst mit Ablauf des Pachtvertrages erfolgen.

(4) Verändert sich die Fläche eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes während der Laufzeit eines Jagdpachtvertrages, so ist der Pachtzins der Flächenveränderung anzupassen. Wird eine Fläche einem Eigenjagdbezirk angegliedert, so hat deren Eigentümer gegen den Eigentümer des Eigenjagdbezirkes einen Anspruch in Höhe des ortsüblichen Jagdpachtzinses. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig und bedürfen der schriftlichen oder elektronischen Form.

(5) Die außerhalb eines Jagdbezirkes liegenden Grundflächen einer Gemeinde sind benachbarten Jagdbezirken anzugliedern. Zuständig für die Angliederung ist die Jagdbehörde.