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§ 28 SJG
Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 5 – Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung

Titel: Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 SJG – Wildschutzgebiete

(1) Flächen, die für den Schutz bestandsgefährdeten Wildes oder die Wildforschung von besonderer Bedeutung sind, können von der obersten Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Eigentümer und dem Jagdausübungsberechtigten zum Wildschutzgebiet erklärt werden, sofern der Land-, Forst- oder Fischereiwirtschaft größere Schäden dadurch nicht erwachsen. Vor der Anordnung sind die Landwirtschaftskammer für das Saarland und die Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdbezirke zu hören. Die Anordnung soll befristet werden.

(2) In Wildschutzgebieten können insbesondere

  1. 1.

    Beschränkungen der Jagd,

  2. 2.

    das Ruhen der Jagd,

  3. 3.

    das Führen von Hunden an der Leine

angeordnet werden.

(3) Anordnungen über Wildschutzgebiete sind im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen.