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§ 25 SJG
Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 5 – Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung

Titel: Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 SJG – Wildfütterung

(1) Die Fütterung von Schalenwild sowie die Verabreichung von Arzneimitteln, Aufbau- oder sonstigen Präparaten, mit Ausnahme von Salzlecken, sind verboten. Die oberste Jagdbehörde kann, insbesondere zu wissenschaftlichen oder Lehr- und Forschungszwecken, für einzelne Jagdbezirke oder bestimmte Gebiete Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Die Genehmigung wird im Einvernehmen mit der obersten Veterinärbehörde erteilt, wenn sie die Verabreichung von Arzneimitteln, Aufbau- oder sonstigen Präparaten beinhaltet. Für Maßnahmen, die auf Grund seuchenrechtlicher Vorschriften getroffen werden, findet Satz 1 keine Anwendung.

(2) Das Verbot der Fütterung gilt nicht

  1. 1.

    für das Füttern in Notzeiten mit Erlaubnis oder auf Anordnung der Jagdbehörde;

  2. 2.

    für Schwarzwildablenkungsfütterungen in Gebieten mit übermäßigen Wildschäden mit Erlaubnis der Jagdbehörde.

(3) Kirrungen zum Zweck der Erlegung von Schwarzwild und Rehwild sind keine Fütterungen im Sinne des Abs. 1. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zu Art, Menge und Ausbringung von Kirrmitteln zu regeln.