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§ 24 SJG
Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 5 – Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung

Titel: Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 SJG – Verbesserung der natürlichen Lebensraumbedingungen des Wildes

(1) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen für eine Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere der bestandsgefährdeten Tierarten, zu sorgen. Bei Verpachtung ist der Verpächter verpflichtet, bei der Beschaffung von notwendigen Asungsflächen mitzuwirken. Der Jagdpachtvertrag soll Bestimmungen zur Verbesserung der natürlichen Lebensräume aller wild lebenden Tiere enthalten.

(2) Wenn im Rahmen der Verpflichtung aus Absatz 1 Flächen angelegt oder unterhalten werden, dürfen nur standortgerechte Pflanzen eingebracht werden. Der Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel ist auf diesen Flächen verboten. Bodenverbessernde Maßnahmen dürfen nur zur Wiederherstellung oder Erhaltung der natürlichen Leistungsfähigkeit des Bodens durchgeführt werden.