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§ 23 SJG
Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 5 – Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung

Titel: Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 SJG – Jagdeinrichtungen

(1) Der Jagdausübungsberechtigte darf auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besondere jagdliche Einrichtungen nur mit Einwilligung des Eigentümers und des Nutzungsberechtigten errichten. Diese sind nur zur Einwilligung verpflichtet, wenn die Einrichtung die Nutzung des Grundstückes nur unwesentlich beeinträchtigt, Hochsitze den Voraussetzungen des Absatzes 2 entsprechen und auf Verlangen vorher schriftlich oder elektronisch ein angemessenes Entgelt vereinbart wird. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Pacht entsprechend.

(2) Hochsitze sind nur zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß in die Eigenart der Landschaft einfügen und der jagdlich notwendige Zweck nicht überschritten wird; Kanzeln dürfen nur in Holzbauweise errichtet werden.

(3) Das Betreten besonderer jagdlicher Einrichtungen ist nur mit Erlaubnis des Grundeigentümers oder des Jagdausübungsberechtigten zulässig. Besondere jagdliche Einrichtungen sind insbesondere Ansitzeinrichtungen, Jagdschirme, Salzlecken und Einrichtungen, die zum Füttern gemäß § 25 Absatz 2 oder Anlocken des Wildes dienen sowie vom Jagdausübungsberechtigten angelegte Wildäcker.