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§ 22 SJG
Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 5 – Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung

Titel: Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 SJG – Wildfolge

(1) Für die Verfolgung krank geschossenen oder schwerkranken Wildes, das in einen fremden Jagdbezirk wechselt (Wildfolge), gilt Folgendes:

  1. 1.

    Wechselt krank geschossenes oder schwer krankes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk und befindet es sich in Schussweite, so ist es unverzüglich von dem Jagdbezirk aus, den es verlassen hat, zu erlegen. Tut es sich in Sichtweite nieder, so ist der Jagdausübende berechtigt, die Grenze des benachbarten Jagdbezirks mit der Waffe zu überschreiten und das Wild ohne vorherige Benachrichtigung des am Fundort Jagdausübungsberechtigten oder dessen Vertreters auf waidgerechte Art zu töten.

  2. 2.

    Tut es sich nicht in Sichtweite nieder, ist die Wildfolge in benachbarte Jagdbezirke mit einem brauchbaren Jagdhund bis zum erfolgreichen Abschluss der Nachsuche zulässig, wenn der benachbarte Jagdausübungsberechtigte oder dessen Vertreter nicht unmittelbar zu erreichen ist. Hierbei darf der Nachsuchende sich der Hilfe einer weiteren, eine Waffe führenden Person bedienen.

  3. 3.

    Der Jagdausübende hat den Anschuss und die Stelle des Überwechselns zu kennzeichnen. Nach Beendigung der Nachsuche sind Schusswaffen zu entladen und Hunde an der Leine zu führen.

  4. 4.

    Das Wild ist an Ort und Stelle zu versorgen, mitzunehmen und dem am Fundort Jagdausübungsberechtigten oder dessen Vertreter unverzüglich anzubieten. Das Aneignungsrecht steht dem am Fundort Jagdausübungsberechtigten zu.

  5. 5.

    Verzichtet dieser auf sein Aneignungsrecht, steht das Wild dem am Ausgangsort der Nachsuche zuständigen Jagdausübungsberechtigten zu und ist auf dessen Abschussplan bzw. Abschussliste anzurechnen.

  6. 6.

    Die Jagdausübungsberechtigten der betroffenen Jagdbezirke oder deren Vertreter sind über alle Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.

(2) Von Absatz 1 abweichende Vereinbarungen zwischen benachbarten Jagdausübungsberechtigten (Wildfolgevereinbarungen) bedürfen der Schriftform und dürfen inhaltlich nicht hinter den Regelungen des Absatzes 1 zurückbleiben.

(3) Die Wildfolge ist in Gebiete zulässig, auf denen die Jagd ruht oder nur eine beschränkte Ausübung der Jagd gestattet ist. In befriedeten Bezirken nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bedarf die Nachsuche der Zustimmung des unmittelbaren Besitzers. Stimmt der unmittelbare Besitzer der Nachsuche nicht zu, so ist er selbst verpflichtet, dem Wild unnötige Schmerzen oder Leiden zu ersparen. Für die Wildfolge in befriedete Bezirke nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie den nach § 4 Absatz 2 befriedeten Bezirken gelten Absatz 1 Nummer 1 bis 5 entsprechend.