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§ 17 SJG
Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 4 – Jagdschein

Titel: Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 SJG – Gebühren

(1) Für Amtshandlungen der Jagdbehörden sowie der Gemeindebehörden und für die Abnahme der Prüfungen werden Gebühren erhoben.

(2) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Höhe, der Gebühren, die Gebührenbefreiung und die Gebührenermässigung in einem besonderen Gebührenverzeichnis zu regeln.