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§ 14 SJG
Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 4 – Jagdschein

Titel: Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 SJG – Jagdscheinerteilung und -versagung

(1) Der Jagdschein kann als Jahresjagdschein für ein oder drei Jagdjahre erteilt oder verlängert werden.

(2) Besteht keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung, so ist ein erteilter Jagdschein vom Inhaber unverzüglich der Jagdbehörde abzuliefern. Erfährt diese auf andere Weise, dass keine ausreichende Versicherung besteht, so hat sie den Jagdschein unverzüglich für ungültig zu erklären und einzuziehen. Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die Jagdbehörde, die den Jagdschein erteilt hat.

(3) Eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines soll nicht mehr als fünf Jahre betragen.

(4) Die Wiedererteilung eines Jagdscheines kann von der Wiederholung einer oder mehrerer Prüfungen abhängig gemacht werden, wenn der Jagdschein dem Antragsteller für die Dauer von mindestens drei Jahren versagt oder entzogen worden ist.

(5) Die Erteilung von Ausnahmen bei Ausländerjagdscheinen nach § 15 Abs. 6 des Bundesjagdgesetzes obliegt

  1. 1.

    bei Tagesjagdscheinen der Jagdbehörde,

  2. 2.

    bei Jahresjagdscheinen der obersten Jagdbehörde.

(6) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Erteilung von Jagdscheinen, insbesondere die Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln.