Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 11 SJG
Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 3 – Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts

Titel: Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 SJG – Mehrzahl von Jagdpächtern

(1) Ein Jagdbezirk bis zu 150 Hektar Größe darf an nicht mehr als zwei Personen verpachtet werden. In größeren Jagdbezirken kann für je weitere angefangene 100 Hektar ein weiterer Pächter hinzukommen. Dies gilt auch für die Weiterverpachtung und die Unterverpachtung.

(2) Wird die Jagd durch angestellte Jäger ausgeübt, so gilt Absatz 1 entsprechend.