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§ 1 SJG
Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 1 – Gesetzeszweck; Jagdbehörden

Titel: Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 SJG – Gesetzeszweck

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, im Rahmen des Bundesjagdgesetzes die wild lebenden Tiere als wesentlichen Bestandteil der Natur in ihrer natürlichen Vielfalt zu bewahren und zu fördern.

(2) Dieses Gesetz soll insbesondere dazu dienen,

  1. 1.

    die Jagd als eine in Jahrhunderten gewachsene Nutzung der Natur zu ordnen und weiter zu entwickeln,

  2. 2.

    die jagdlichen Interessen mit öffentlichen Belangen, insbesondere mit denen der Land-, Fischerei- und Forstwirtschaft, des Tier- und Naturschutzes, der Landschaftspflege und der naturverträglichen Erholung auszugleichen,

  3. 3.

    den Wildbestand in seinem natürlichen Artenreichtum gesund und artgerecht zu erhalten und zu fördern sowie seine natürlichen Lebensgrundlagen zu sichern und zu verbessern,

  4. 4.

    den Wildbestand so zu regulieren, dass eine Beeinträchtigung der natürlichen Vielfalt von Flora und Fauna möglichst vermieden wird.

(3) Die Jagd ist nur in Form anerkannter Jagdmethoden und unter Beachtung tierschutzrechtlicher Grundsätze sowie der in Artikel 20a des Grundgesetzes verankerten Verantwortung für die natürlichen Lebensgrundlagen und für die Tiere zulässig. Sie hat aus vernünftigem Grund zu erfolgen. Aus vernünftigem Grund geschieht die Jagdausübung insbesondere dann, wenn sie

  1. 1.

    als nachhaltige naturnahe Landnutzung das erlegte Wild ganz oder in wesentlichen Teilen der menschlichen Nutzung zuführt,

  2. 2.

    der Regulierung der jeweiligen Art dient,

  3. 3.

    der Schadensvorbeugung oder -abwehr zugunsten der Landnutzungen dient,

  4. 4.

    der Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen oder

  5. 5.

    dem Jagdschutz dient.