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§ 8 VDG
Vertrauensdienstegesetz (VDG)
Bundesrecht

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Vertrauensdienstegesetz (VDG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VDG
Gliederungs-Nr.: 9020-13
Normtyp: Gesetz

§ 8 VDG – Datenschutz

(1) Unbeschadet anderer Rechtsgrundlagen dürfen Vertrauensdiensteanbieter auch bei Dritten personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die Erbringung, einschließlich der Prüfung und Sicherstellung der rechtlichen Gültigkeit, des jeweiligen Vertrauensdienstes erforderlich ist.

(2) 1Der Vertrauensdiensteanbieter darf personenbezogene Daten einer Person, die Vertrauensdienste nutzt, den zuständigen Stellen übermitteln,

  1. 1.

    soweit die zuständigen Stellen die Übermittlung nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen verlangen, da die Übermittlung erforderlich ist

    1. a)

      für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,

    2. b)

      zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder

    3. c)

      für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes oder der Finanzbehörden, oder

  2. 2.

    soweit Gerichte die Übermittlung im Rahmen anhängiger Verfahren nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen anordnen.

2Die Berechtigung zur Datenübermittlung nach Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, soweit sie durch andere Gesetze ausdrücklich ausgeschlossen ist.

(3) 1Die Vertrauensdiensteanbieter haben die Übermittlung zu dokumentieren. 2Die Dokumentation ist zwölf Monate aufzubewahren.

(4) 1Hat die zuständige Stelle ein Verlangen nach Datenübermittlung nach Absatz 2 Nummer 1 gestellt, so unterrichtet sie die betroffene Person über die erfolgte Übermittlung der Daten. 2Von der Unterrichtung kann abgesehen werden, solange die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben gefährdet würde und solange das Interesse der betroffenen Person an der Unterrichtung nicht überwiegt. 3Fünf Jahre nach der Übermittlung kann endgültig von der Benachrichtigung abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen für die Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden.

(5) Die allgemeinen Datenschutzanforderungen bleiben unberührt.

Zu § 8: Geändert durch G vom 18. 7. 2017 (BGBl I S. 2745).