Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 9 SHzG
Saarländisches Hoheitszeichengesetz (SHzG)
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Hoheitszeichengesetz (SHzG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SHzG
Referenz: 1130-1
Abschnitt: Abschnitt 4 – Das Landessiegel
 

§ 9 SHzG – Ausführung und Beschriftung

(1) Zur Ausführung kommen in Betracht:

  1. 1.
    Prägesiegel (Trockensiegel, Lacksiegel, Petschaft) aus Metall; Landeswappen bzw. Löwe gemäß dem rechten oberen Feld des Landeswappens und Umschrift sind erhaben in Prägung,
  2. 2.
    Farbdruckstempel aus Metall oder Gummi; Landeswappen bzw. Löwe gemäß dem rechten oberen Feld des Landeswappens und Umschrift sind in dunklem Flachdruck,
  3. 3.
    Siegelmarken und
  4. 4.
    elektronische Siegel.

(2) Für die Siegelung von Schriftstücken, die mit Hilfe drucktechnischer oder elektronischer Einrichtungen erstellt werden, kann ein Abdruck des kleinen Landessiegels oder des Kleinstsiegels maschinell eingedruckt sein oder aufgedruckt werden.