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§ 7 SHzG
Saarländisches Hoheitszeichengesetz (SHzG)
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Hoheitszeichengesetz (SHzG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SHzG
Referenz: 1130-1
Abschnitt: Abschnitt 4 – Das Landessiegel
 

§ 7 SHzG – Formen

Das Landessiegel wird

  1. 1.
    als Staatssiegel,
  2. 2.
    als großes Landessiegel,
  3. 3.
    als kleines Landessiegel und
  4. 4.
    als Kleinstsiegel

geführt.