Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 SHzG
Saarländisches Hoheitszeichengesetz (SHzG)
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Hoheitszeichengesetz (SHzG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SHzG
Referenz: 1130-1
Abschnitt: Abschnitt 3 – Die Standarte
 

§ 6 SHzG – Beschreibung und führungsberechtigte Stellen

(1) Die Standarte ist quadratisch, etwa 30 x 30 Zentimeter groß, goldfarben und schwarz-rot gerändet. In der Mitte der Standarte ist schwebend auf beiden Seiten das farbig gestickte Landeswappen in der Größe von etwa 10 x 12 Zentimeter aufgebracht (Anlage 5).

(2) Bei besonderen Anlässen sind der Landtagspräsident und der Ministerpräsident berechtigt, an ihren Dienstfahrzeugen die Standarte zu führen.