§ 6 SHzG
Saarländisches Hoheitszeichengesetz (SHzG)
Saarländisches Hoheitszeichengesetz (SHzG)
Landesrecht Saarland
§ 6 SHzG – Beschreibung und führungsberechtigte Stellen
(1) Die Standarte ist quadratisch, etwa 30 x 30 Zentimeter groß, goldfarben und schwarz-rot gerändet. In der Mitte der Standarte ist schwebend auf beiden Seiten das farbig gestickte Landeswappen in der Größe von etwa 10 x 12 Zentimeter aufgebracht (Anlage 5).
(2) Bei besonderen Anlässen sind der Landtagspräsident und der Ministerpräsident berechtigt, an ihren Dienstfahrzeugen die Standarte zu führen.