§ 17 SHzG
Saarländisches Hoheitszeichengesetz (SHzG)
Saarländisches Hoheitszeichengesetz (SHzG)
Landesrecht Saarland
§ 17 SHzG – Übergangsvorschriften
(1) Vordrucke und Formulare mit dem Landessiegel können entgegen § 8 Abs. 5 noch zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes weiter verwendet werden.
(2) Die von den Änderungen in Abschnitt 5 betroffenen Behörden können ihr bisheriges Amtsschild bis zu einer Ersatzbeschaffung weiter führen.