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§ 15 SHzG
Saarländisches Hoheitszeichengesetz (SHzG)
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Hoheitszeichengesetz (SHzG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SHzG
Referenz: 1130-1
Abschnitt: Abschnitt 6 – Übergangs- und Schlussvorschriften
 

§ 15 SHzG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer widerrechtlich das Landessiegel, die Standarte oder das Amtsschild verwendet. Ordnungswidrig handelt auch, wer sich den Beflaggungsanordnungen des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport widersetzt.

(2) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro ahnden.