Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 13 SHzG
Saarländisches Hoheitszeichengesetz (SHzG)
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Hoheitszeichengesetz (SHzG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SHzG
Referenz: 1130-1
Abschnitt: Abschnitt 5 – Das Amtsschild
 

§ 13 SHzG – Führungsberechtigte Stellen

(1) Das Amtsschild der Größenklasse 1 führen:

  1. 1.
    der Präsident des Landtages,
  2. 2.
    der Präsident des Verfassungsgerichtshofes und
  3. 3.
    die Mitglieder der Landesregierung.

(2) Alle anderen Stellen führen das Amtsschild der Größenklasse 2.

(3) Notare sind zur Führung des Amtsschildes der Größenklasse 2 berechtigt.