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§ 98 SHSG
Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 10 – Schluss- und Übergangsbestimmungen

Titel: Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SHSG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 98 SHSG – Rechtsstellung des wissenschaftlichen Personals der Universität

(1) Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 71 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Saarländischen Universitätsgesetzes vom 14. Dezember 1978 (Amtsbl. S. 1085) gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 71 Absatz 3 Nummer 3 des Saarländischen Universitätsgesetzes vom 14. Dezember 1978 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte. Für Lehrkräfte für besondere Aufgaben nach § 72 des Saarländischen Universitätsgesetzes vom 14. Dezember 1978 gelten die Bestimmungen des Universitätsgesetzes vom 8. März 1989 (Amtsbl. S. 609) über Lehrkräfte für besondere Aufgaben.

(2) Für das vor oder am 1. Januar 1979 vorhandene wissenschaftliche Personal der Universität finden die Vorschriften der §§ 105, 110, 111 des Saarländischen Universitätsgesetzes vom 14. Dezember 1978 weiter Anwendung. Die bei Inkrafttreten des Universitätsgesetzes vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 982) vorhandenen Hochschulassistentinnen und Hochschulassistenten verbleiben in ihrem bisherigen Dienstverhältnis; auf sie finden die sie betreffenden Vorschriften des Saarländischen Universitätsgesetzes vom 14. Dezember 1978 sowie das bis zum Inkrafttreten des Universitätsgesetzes vom 23. Juni 1999 geltende Beamten- und Besoldungsrecht Anwendung. Auf das Personal nach den Sätzen 1 und 2 findet im Übrigen § 51 des Universitätsgesetzes vom 8. März 1989 Anwendung.

(3) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten verbleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen. Ihre mitgliedschaftsrechtliche Stellung bleibt unverändert. Für ihre Rechtsstellung sind weiterhin die Rechtsvorschriften, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Gültigkeit hatten, maßgebend.

(4) Auf befristete Beschäftigungsverhältnisse, die nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages im Hinblick auf die Einführung der Statusgruppe Juniorprofessorin/Juniorprofessor begründet worden sind, finden die Vorschriften dieses Gesetzes mit Inkrafttreten Anwendung. Bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegte Beschäftigungszeiten werden auf die nach § 42 Absatz 2 festgelegte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses angerechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten im Beamtenverhältnis auf Zeit, denen die Aufgaben einer Juniorprofessorin/eines Juniorprofessors übertragen wurden. Die Berufung zur Juniorprofessorin/zum Juniorprofessor ist zulässig, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und nicht eine Weiterbeschäftigung als Professorin/Professor erfolgt; die bis zur Ernennung oder Bestellung zurückgelegten Beschäftigungszeiten in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis nach Satz 1 oder in einem Beamtenverhältnis auf Zeit nach Satz 3 werden auf die nach § 42 Absatz 6 festgelegte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses angerechnet.

(5) § 103 Absatz 1 des Universitätsgesetzes vom 23. Juni 1999 bleibt unberührt.