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§ 65 SHSG
Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 5 – Studium, Lehre und Prüfungen

Titel: Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SHSG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 65 SHSG – Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüssen

(1) Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse, die in Studiengängen an deutschen oder anerkannten ausländischen Hochschulen oder an einer anerkannten Fernstudieneinheit erbracht worden sind, werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen oder Abschlüssen, die sie ersetzen sollen, nachgewiesen wird. Gleiches gilt für Studien- und Prüfungsleistungen, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien erbracht worden sind. Bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit nach Satz 2 sind insbesondere die Ergebnisse von Evaluierungsverfahren heranzuziehen. Die Ablehnung eines Antrags auf Feststellung der Gleichwertigkeit nach Satz 2 ist schriftlich oder elektronisch zu begründen. § 5a Absatz 1 Satz 2 und § 112 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 132 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), bleiben unberührt.

(2) Die Gleichwertigkeit nach Absatz 1 wird bei Studiengängen, die mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen werden, von der Hochschule, bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, von der für die Prüfung zuständigen Stelle festgestellt. Die Hochschule ist vorher zu hören. Im Studiengang, der zur ersten juristischen Prüfung führt, gelten für die Gleichwertigkeitsfeststellung die Vorschriften des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 402), in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Anerkennung kann der Fortsetzung des Studiums, dem Ablegen von Prüfungen, der Aufnahme eines weiteren Studiums oder der Zulassung zur Promotion dienen.

(4) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über die Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen) Studierende ausländischer Staaten abweichend von Absatz 1 begünstigen, gehen die Regelungen der Äquivalenzabkommen vor.

(5) Nachgewiesene gleichwertige Kompetenzen und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden, sind bis zur Hälfte der für den Studiengang vorgesehenen Leistungspunkte anzurechnen.