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§ 58 SH.LVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IX – Übertritt in das Beamtenverhältnis

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH.LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 58 SH.LVO – Übernahme von Beamtinnen und Beamten und früheren Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren sowie von Richterinnen und Richtern und Staatsanwältinnen und Staatsanwälten (1)

(1) Bei der Übernahme von Beamtinnen und Beamten und früheren Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden; dies gilt nicht, wenn Beamtinnen und Beamte kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsanspruches in ihrer bisherigen Rechtsstellung übernommen werden.

(2) Die vorgeschriebene Probezeit gilt insoweit als abgeleistet, als sich die Beamtin oder der Beamte bei anderen Dienstherren nach Erwerb der Befähigung unter den nach dieser Verordnung geltenden Voraussetzungen in der entsprechenden Laufbahn bewährt hat. Die Zeit einer solchen Bewährung in einer der neuen Laufbahn nicht entsprechenden Laufbahn derselben Laufbahngruppe kann auf die Probezeit angerechnet werden, sofern nicht das Eingangsamt der neuen Laufbahn einer höheren Besoldungsgruppe als das der bisherigen Laufbahn zugewiesen ist.

(3) War der Beamtin oder dem Beamten bei einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung schon ein Amt verliehen, so gilt diese Verleihung des Amtes auch dann als Anstellung, wenn die Voraussetzungen dieser Verordnung für die Anstellung nicht erfüllt waren.

(4) Wird der Beamtin oder dem Beamten bei der Übernahme ein Beförderungsamt verliehen, so sind die Vorschriften über Beförderungen anzuwenden. Bei anderen Bewerberinnen oder anderen Bewerbern rechnet die Dienstzeit nach § 11 Abs. 4 frühestens von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a erfüllt waren.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind in den Fällen entsprechend anzuwenden, in denen der Dienstherrnwechsel durch Beendigung des Beamtenverhältnisses beim bisherigen Dienstherrn und Neubegründung eines Beamtenverhältnisses beim neuen Dienstherrn durchgeführt wird.

(6) Tritt eine Richterin oder ein Richter, die oder der ein Amt in der Besoldungsgruppe 1 der Bundesbesoldungsordnung R innehat, in die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes ein, kann ihr oder ihm ein Amt in der Besoldungsgruppe 14 der Bundesbesoldungsordnung A frühestens ein Jahr, ein Amt in der Besoldungsgruppe 15 frühestens zwei Jahre nach der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit übertragen werden. Einer Richterin oder einem Richter in der Besoldungsgruppe 2 der Bundesbesoldungsordnung R kann ein Amt in der Besoldungsgruppe 15 der Bundesbesoldungsordnung A, unter Beachtung des § 11 Abs. 3 ein Amt in der Besoldungsgruppe A 16 übertragen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juni 2009 durch § 47 Absatz 3 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236). Zur weiteren Anwendung s. § 45 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236).