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§ 56 SH.LVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VII – Besonderheiten für Beamtinnen und Beamte der Kreise, Ämter, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände → 6. Titel – Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH.LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 56 SH.LVO – Entsprechend geltende Vorschriften (1)

Soweit die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte nicht besonders geregelt sind, gelten die für Landesbeamtinnen und Landesbeamte der entsprechenden Laufbahnen erlassenen Bestimmungen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juni 2009 durch § 47 Absatz 3 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236). Zur weiteren Anwendung s. § 45 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236).