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§ 40 SH.LVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Fortbildung

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH.LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 40 SH.LVO – Förderung der dienstlichen Fortbildung (1)

(1) Die dienstliche Fortbildung ist durch die oberste Dienstbehörde zu fördern. Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde erlässt für die Fortbildung nähere Bestimmungen. Im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ist zum Zweck der Fortbildung der Austausch jüngerer Beamtinnen und Beamten auch zwischen den obersten Dienstbehörden anzustreben.

(2) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an den dienstlichen Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen und sich auch selbst fortzubilden, damit sie über die Aufgaben ihrer Laufbahn unterrichtet bleiben und steigenden Anforderungen ihres Amtes gewachsen sind.

(3) Beamtinnen und Beamte, die ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch Fortbildung nachweislich gesteigert haben, sind entsprechend zu fördern.

(4) Den Beamtinnen und Beamten ist, soweit möglich, Gelegenheit zu geben, ihre Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung nachzuweisen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juni 2009 durch § 47 Absatz 3 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236). Zur weiteren Anwendung s. § 45 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236).