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§ 38 SH.LVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Dienstliche Beurteilung

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH.LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 38 SH.LVO – Allgemeines (1)

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten sind mindestens alle fünf Jahre (Regelbeurteilung) sowie

  1. 1.
    vor jeder Ernennung,
  2. 2.
    vor der Zulassung zum Aufstieg,
  3. 3.
  4. 4.
    vor Ablauf der Einführungszeit nach § 31 Abs. 2 Satz 2,
  5. 5.
    vor Beginn einer mindestens zwölfmonatigen Beurlaubung, wenn die letzte Beurteilung zum Zeitpunkt des Beginns der Beurlaubung länger als zwölf Monate zurückliegt oder
  6. 6.
    wenn sonstige dienstliche oder persönliche Verhältnisse es erfordern (Beurteilung aus besonderem Anlass)

zu beurteilen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 soll von einer Beurteilung abgesehen werden, wenn die letzte Beurteilung weniger als zwei Jahre zurückliegt. Abweichend von Satz 2 ist ein Beurteilung zu fertigen, wenn

  1. 1.
    seit der letzten Beurteilung erhebliche Änderungen, insbesondere in Bezug auf das Amt der Beamtin oder des Beamten, eingetreten sind oder
  2. 2.
    bei einer beabsichtigten Ernennung das Alter der Beurteilungen der Bewerberinnen und Bewerber mehr als zwei Jahre von einander abweicht.

(2) Regelmäßige Beurteilungen und Beurteilungen aus besonderem Anlass sind frühestens nach einer sechsmonatigen Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben zu erstellen; dies gilt nicht für Beurteilungen vor einer Ernennung.

(3) Von der regelmäßigen Beurteilung sind Beamtinnen und Beamte ausgenommen,

  1. 1.
    die eine Probezeit ableisten,
  2. 2.
    die sich in einer Einführungszeit oder Bewährungszeit befinden (Aufstieg),
  3. 3.
    denen ein Amt der Besoldungsordnung B verliehen worden ist,
  4. 4.
    die in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen sind,
  5. 5.
    die am Beurteilungsstichtag bereits länger als ein Jahr beurlaubt sind oder
  6. 6.
    die einer Laufbahn des einfachen Dienstes angehören, soweit die oberste Dienstbehörde nichts anderes bestimmt.

(4) Von der regelmäßigen Beurteilung sowie von der Beurteilung aus Anlass des Wechsels der Dienstbehörde kann die oberste Dienstbehörde bei Beamtinnen und Beamten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, Ausnahmen zulassen; nach Vollendung des 55. Lebensjahres erfolgt die Beurteilung nur auf Antrag.

(5) Die Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und auf Verlangen mit ihr oder ihm zu besprechen. Ein Vermerk über die Eröffnung ist mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juni 2009 durch § 47 Absatz 3 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236). Zur weiteren Anwendung s. § 45 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236).