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§ 35 SH.LVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Andere Bewerberinnen und Bewerber

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH.LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 35 SH.LVO – Besondere Einstellungsvoraussetzungen (1)

(1) Andere Bewerberinnen und Bewerber (§ 9 Abs. 4 Satz 1 LBG) müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, die Aufgaben des ihnen zu übertragenden Amtes und der Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, wahrzunehmen. Im Übrigen dürfen die für die Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung und Ausbildung von ihnen nicht gefordert werden (§ 29 LBG).

(2) Andere Bewerberinnen und Bewerber sollen nur eingestellt werden, wenn

  1. 1.

    (weggefallen)

  2. 2.

    (weggefallen)

  3. 3.

    sie

    1. a)

      das 30., in den Laufbahnen des höheren Dienstes das 32. Lebensjahr, vollendet und

    2. b)

      das für die Übernahme in das Beamtenverhältnis festgelegte Höchstalter (§ 7 Nr. 3) nicht überschritten

    haben und

  4. 4.

    ihre Befähigung durch den Landesbeamtenausschuss festgestellt worden ist (§ 29 LBG). Den Antrag stellt die oberste Dienstbehörde. Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung regelt der Landesbeamtenausschuss.

(3) In Laufbahnen, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder ihrer Eigenart nach zwingend erforderlich ist, können andere Bewerberinnen und andere Bewerber nicht eingestellt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juni 2009 durch § 47 Absatz 3 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236). Zur weiteren Anwendung s. § 45 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236).