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§ 23 SH.LVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → 4. Titel – Gehobener Dienst

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH.LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23 SH.LVO – Übernahme aus dem mittleren Dienst (1)

(1) Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes, die eine zu einem Fachhochschulstudium berechtigende Schulbildung nach Maßgabe der Studienqualifikationsverordnung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen und die Laufbahnprüfung mit mindestens 10,00 Punkten (§ 15 Abs. 1 LAPOmD) bestanden haben, können frühestens ein Jahr, spätestens zwei Jahre nach der Prüfung für den mittleren Dienst in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst ihrer Fachrichtung übernommen werden. Dies gilt nicht, wenn für den gehobenen Dienst das Abschlusszeugnis einer Fachhochschule gefordert wird und die Beamtinnen oder Beamten dieses nicht besitzen. Die Frist, innerhalb derer nach Satz 1 die Übernahme in den Vorbereitungsdienst spätestens zu erfolgen hat, verlängert sich um die Zeiten

  1. 1.
    eines Beschäftigungsverbotes nach der Mutterschutzverordnung und
  2. 2.
    der Elternzeit nach der Elternzeitverordnung,

wenn aus diesem Grund die Übernahme nicht möglich war.

(2) Während des Vorbereitungsdienstes verbleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

(3) Für Beamtinnen und Beamte, die nach Absatz 1 in den Vorbereitungsdienst übernommen werden können, zu diesem Zeitpunkt aber nach erfolgreicher Ableistung der Probezeit im mittleren Dienst bereits angestellt sind, ist im Fall der Zulassung zum gehobenen Dienst § 26 Abs. 2, 4 und 5 anzuwenden. Für Beamtinnen und Beamte, die nach erfolgreicher Ableistung der Probezeit im mittleren Dienst während des Vorbereitungsdienstes angestellt werden, gilt § 26 Abs. 5 Satz 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass ihnen ein Amt der Laufbahn des gehobenen Dienstes frühestens zu dem Zeitpunkt verliehen werden darf, zu dem es ihnen verliehen worden wäre, wenn sie unmittelbar in die Ausbildung für den gehobenen Dienst übernommen worden wären.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juni 2009 durch § 47 Absatz 3 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236). Zur weiteren Anwendung s. § 45 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236).