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§ 18 SH.LVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → 3. Titel – Mittlerer Dienst

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH.LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 18 SH.LVO – Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1)

(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer

  1. 1.
    den Abschluss einer Realschule,
  2. 2.
    den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und eine Berufsausbildung zur oder zum Verwaltungsfachangestellten oder eine sonstige für die Laufbahn förderliche Berufsausbildung abgeschlossen hat oder
  3. 3.
    einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand

nachweist.

(2) Das Innenministerium stellt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Frauen fest, ob ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand nach Absatz 1 Nr. 3 vorliegt.

(3) Bewerberinnen und Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes müssen die notwendigen technischen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen durch Zeugnisse über

  1. 1.
    den erfolgreichen Besuch einer Fachschule,
  2. 2.
    die Ablegung der Meisterprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juni 2009 durch § 47 Absatz 3 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236). Zur weiteren Anwendung s. § 45 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236).