§ 18 SH.LVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt II – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → 3. Titel – Mittlerer Dienst
§ 18 SH.LVO – Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1)
(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer
- 1.den Abschluss einer Realschule,
- 2.den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und eine Berufsausbildung zur oder zum Verwaltungsfachangestellten oder eine sonstige für die Laufbahn förderliche Berufsausbildung abgeschlossen hat oder
- 3.einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand
nachweist.
(2) Das Innenministerium stellt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Frauen fest, ob ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand nach Absatz 1 Nr. 3 vorliegt.
(3) Bewerberinnen und Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes müssen die notwendigen technischen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen durch Zeugnisse über
- 1.den erfolgreichen Besuch einer Fachschule,
- 2.die Ablegung der Meisterprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juni 2009 durch § 47 Absatz 3 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236). Zur weiteren Anwendung s. § 45 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236).
Außer Kraft am 1. Juni 2009 durch § 47 Absatz 3 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236). Zur weiteren Anwendung s. § 45 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236).