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§ 13 SH.LVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → 1. Titel – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH.LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 SH.LVO – Vorbereitungsdienst (1)

(1) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt.

(2) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bis zur Vollendung des 32. Lebensjahres zulässig; diesem Höchstalter ist bei Bewerberinnen und Bewerbern, die wegen der Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung vor Erreichen der Höchstaltersgrenze abgesehen haben, ein Zeitraum im Umfang der tatsächlichen Verzögerung, höchstens von vier Jahren für jedes Kind, insgesamt jedoch höchstens acht Jahre, hinzuzurechnen. Entsprechendes gilt bei der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, Geschwister sowie volljährigen Kinder. Bei schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern ist die Einstellung in den Vorbereitungsdienst bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht,

  1. 1.
    wenn auf Grund von Rechtsvorschriften das Beamtenverhältnis mit Ablegung der Prüfung endet und der Vorbereitungsdienst im einzelnen Fall nicht dazu dient, die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Verwendung im Beamtenverhältnis zu erwerben und
  2. 2.
    für Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheines oder in den Fällen des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2005 (BGBl. I S. 1234).

(3) Soweit nicht durch besondere Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist, führen die Beamtinnen und Beamten während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Anwärterin" oder "Anwärter", in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung "Referendarin" oder "Referendar", je mit einem die Fachrichtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz.

(4) Der Vorbereitungsdienst und das Beamtenverhältnis auf Widerruf enden mit der abschließenden Prüfung, frühestens jedoch nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst in der betreffenden Laufbahn vorgeschriebenen Zeit.

(5) Der Vorbereitungsdienst und das Beamtenverhältnis auf Widerruf von Beamtinnen und Beamten, die

  1. 1.
    eine Zwischenprüfung, die Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist, oder
  2. 2.
    die Laufbahnprüfung

endgültig nicht bestehen oder endgültig zu einer derartigen Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung nicht zugelassen werden, enden mit dem Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben wird. Wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen, können sie unter teilweiser Anrechnung des bereits geleisteten Vorbereitungsdienstes in den Vorbereitungsdienst für eine niedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung eingestellt werden. Unter derselben Voraussetzung kann ihnen im Falle der endgültigen Nichtzulassung zur Laufbahnprüfung oder des endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung die Befähigung für eine niedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung zuerkannt werden, wenn dafür ein dienstliches Interesse gegeben ist.

(6) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn die Leistungen der Beamtin oder des Beamten den Anforderungen noch nicht entsprechen oder aus anderen Gründen das Ausbildungsziel noch nicht erreicht ist.

(7) Auf den Vorbereitungsdienst werden

  1. 1.
    der Erholungsurlaub und der schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten zustehende Zusatzurlaub in voller Höhe und
  2. 2.
    Krankheitszeiten sowie Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach der Mutterschutzverordnung und der Elternzeit nach der Elternzeitverordnung vom 18. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. 2002 S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. September 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 372),

angerechnet. Auf den Vorbereitungsdienst können unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 LBG im Einzelfall Zeiten eines Urlaubes aus anderen Anlässen oder einer sonstigen Freistellung vom Dienst angerechnet werden; dies gilt sinngemäß, wenn aus anderen, nicht in der Person der Beamtin oder des Beamten liegenden Gründen die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes ausnahmsweise unterschritten wird. Die Zeiten nach Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 dürfen höchstens ein Zwölftel der vorgeschriebenen Dauer des Vorbereitungsdienstes betragen. Soweit Krankheitszeiten, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes und der Elternzeit oder Zeiten eines Urlaubes aus anderen Anlässen oder einer sonstigen Freistellung vom Dienst nicht angerechnet werden, verlängert sich der Vorbereitungsdienst mindestens um die Dauer dieser Zeiten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juni 2009 durch § 47 Absatz 3 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236). Zur weiteren Anwendung s. § 45 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236).