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§ 1 SH.LVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Allgemeines

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH.LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 SH.LVO – Geltungsbereich (1)

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Kreise, der Ämter und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Die Verordnung gilt nicht für

  1. 1.
    Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (§§ 217 bis 222 Landesbeamtengesetz (LBG)),
  2. 2.
    Lehrerinnen und Lehrer, deren Laufbahnen nach § 28 LBG besonders geregelt werden,
  3. 3.
    Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte im Sinne der Gemeinde- und der Kreisordnung sowie diejenigen Beamtinnen und Beamten auf Zeit, für die gesetzlich besonders geregelt ist, welche Vorbildung (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 LBG) sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis nachweisen müssen,
  4. 4.
    Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte.

(3) Die Vorschriften über die Probezeit gelten nicht für Beamtinnen und Beamte auf Zeit.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juni 2009 durch § 47 Absatz 3 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236). Zur weiteren Anwendung s. § 45 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236).