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§ 1 SHBesÜG
Besoldungsüberleitungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBesÜG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Besoldungsüberleitungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBesÜG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHBesÜG
Gliederungs-Nr.: 2032-21
Normtyp: Gesetz

§ 1 SHBesÜG – Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für den in § 1 Abs. 1 und 2 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBesG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153) genannten Personenkreis, soweit er am Tag vor dem Inkrafttreten und am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einem Rechtsverhältnis als Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger zu einem der in § 1 Abs. 1 und 2 SHBesG genannten Dienstherrn steht.