§ 1 SHBesÜG
Besoldungsüberleitungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBesÜG)
Besoldungsüberleitungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBesÜG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
§ 1 SHBesÜG – Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für den in § 1 Abs. 1 und 2 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBesG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153) genannten Personenkreis, soweit er am Tag vor dem Inkrafttreten und am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einem Rechtsverhältnis als Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger zu einem der in § 1 Abs. 1 und 2 SHBesG genannten Dienstherrn steht.