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§ 58 SHBesG
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Zulagen, Vergütungen → Unterabschnitt 1 – Zulagen

Titel: Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-20
Normtyp: Gesetz

§ 58 SHBesG – Ausgleichszulagen

(1) Verringern sich die Dienstbezüge einer Beamtin oder eines Beamten, weil

  1. 1.

    sie oder er nach § 29 Abs. 2 oder 3 des Landesbeamtengesetzes versetzt ist oder

  2. 2.

    sie oder er zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit anderweitig verwendet wird oder

  3. 3.

    sie oder er die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift festgesetzten besonderen gesundheitlichen Anforderungen, ohne dass sie oder er dies zu vertreten hat, nicht mehr erfüllt und deshalb anderweitig verwendet wird oder

  4. 4.

    sich die Zuordnung zu ihrer oder seiner Besoldungsgruppe nach der Schülerzahl einer Schule richtet und diese Voraussetzung wegen zurückgehender Schülerzahlen nicht mehr erfüllt ist oder

  5. 5.

    sie oder er in die nächsthöhere Laufbahn aufgestiegen ist,

erhält sie oder er eine Ausgleichszulage. Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihren oder seinen jeweiligen Dienstbezügen und den Dienstbezügen gewährt, die ihr oder ihm in ihrer oder seiner bisherigen Verwendung zugestanden hätten; Veränderungen in der besoldungsrechtlichen Bewertung bleiben unberücksichtigt. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht. Die Ausgleichszulage wird Beamtinnen und Beamten auf Zeit nur für die restliche Amtszeit gewährt. Bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge vermindert sich die Ausgleichszulage um ein Drittel des Erhöhungsbetrages, soweit sie für Stellenzulagen gezahlt wird.

(2) Verringern sich die Dienstbezüge außer in den Fällen des § 58a einer Beamtin oder eines Beamten aus anderen dienstlichen Gründen, erhält sie oder er eine Ausgleichszulage entsprechend Absatz 1 Satz 2 bis 5. Dies gilt auch, wenn eine Ruhegehaltempfängerin oder ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamtenverhältnis berufen wird und ihre oder seine neuen Dienstbezüge geringer sind als die Dienstbezüge, die sie oder er bis zu ihrer oder seiner Zurruhesetzung bezogen hat.

(3) Der Wegfall einer Stellenzulage wird nur ausgeglichen, wenn die Beamtin oder der Beamte mindestens fünf Jahre ununterbrochen zulageberechtigend verwendet worden ist. Eine Unterbrechung ist unschädlich, wenn sie wegen öffentlicher Belange oder aus zwingenden dienstlichen Gründen geboten ist und die Dauer eines Jahres nicht überschreitet. Der Zeitraum der Unterbrechung ist nicht auf die Frist nach Satz 1 anzurechnen.

(4) Die Ausgleichszulage wird nicht gewährt, wenn die Verringerung der Dienstbezüge auf einer Disziplinarmaßnahme beruht, wenn ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nicht auf Dauer übertragen wird oder wenn in der neuen Verwendung Auslandsbesoldung gezahlt wird.

(5) Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift sind das Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen. Zu den Dienstbezügen rechnen auch Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, soweit sie wegen des Wegfalls oder der Verminderung von Dienstbezügen nach Satz 1 gewährt werden.