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§ 38 SHBesG
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen → Unterabschnitt 3 – Vorschriften für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen, Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen

Titel: Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-20
Normtyp: Gesetz

§ 38 SHBesG – Verordnungsermächtigung

Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium die Grundsätze für die Ausgestaltung der Leistungsbezüge nach den §§ 33 bis 35 sowie die Forschungs-, Lehr- und Transferzulagen nach § 37 durch Verordnung zu regeln und dabei insbesondere Regelungen über

  1. 1.

    die zuständigen Stellen und das Verfahren,

  2. 2.

    die Voraussetzungen für die Gewährung,

  3. 3.

    die Höhe der Leistungsbezüge sowie der Forschungs-, Lehr- und Transferzulagen,

  4. 4.

    die Kriterien für besondere Leistungen nach § 34,

  5. 5.

    die Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen im Rahmen des § 36 und

  6. 6.

    die Verpflichtung der Hochschulen, über gewährte Leistungsbezüge und die Zulagen nach § 37 jährlich zu berichten

zu treffen. Die Aufgaben können auf die Hochschulen zur Regelung durch Satzung übertragen werden.